613.3
IRV
CH-TG
Art. 30 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) - Gemeinden als Leistungsersteller
Lastenausgleich - Grundsätze für die Abgeltungen
Art. 30 IRV · Gemeinden als Leistungsersteller
1. Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und Mitspracherecht einzuräumen.
2. In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getragenen Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt werden.