613.3
IRV
CH-TG
Art. 3 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) - Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
Art. 3 IRV · Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
1. Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten.