613.3
IRV
CH-TG
Art. 29 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) - Abgeltung des Leistungserstellers
Lastenausgleich - Grundsätze für die Abgeltungen
Art. 29 IRV · Abgeltung des Leistungserstellers
1. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsersteller zukommen zu lassen, so weit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt.