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613.3 IRV CH-TG

Art. 29 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) - Abgeltung des Leistungserstellers

Lastenausgleich - Grundsätze für die Abgeltungen
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Art. 29 IRV · Abgeltung des Leistungserstellers

1. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsersteller zukommen zu lassen, so weit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt.

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