613.3
IRV
CH-TG
Art. 27 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) - Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen
Lastenausgleich - Grundsätze für die Abgeltungen
Art. 27 IRV · Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen
1. Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbezügerinnen und -bezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszahlungen der Kantone abgegolten.
2. Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien.