613.3
IRV
CH-TG
Art. 25 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) - Kosten- und Leistungsrechnungen
Lastenausgleich - Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen
Art. 25 IRV · Kosten- und Leistungsrechnungen
1. Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
2. Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an die Kosten- und Leistungsrechnungen.