613.3
IRV
CH-TG
Art. 24 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) - Informationsaustausch
Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Leistungskauf
Art. 24 IRV · Informationsaustausch
1. Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die erbrachten Leistungen zu informieren.