613.3
IRV
CH-TG
Art. 22 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) - Mitsprache der Leistungskäufer
Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Leistungskauf
Art. 22 IRV · Mitsprache der Leistungskäufer
1. Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht gewährt.