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613.3 IRV CH-TG

Art. 2 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) - Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
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Art. 2 IRV · Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

1. Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.

2. Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und Entscheidungsträger sind.

3. Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit.

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