613.3
IRV
CH-TG
Art. 13 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) - Gleichberechtigter Zugang
Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Gemeinsame Trägerschaft
Art. 13 IRV · Gleichberechtigter Zugang
1. Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.