Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.3 IRV CH-TG

Art. 13 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) - Gleichberechtigter Zugang

Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Gemeinsame Trägerschaft
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Art. 13 IRV · Gleichberechtigter Zugang

1. Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.

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