613.3
IRV
CH-TG
Art. 11 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) - Anwendbares Recht
Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Gemeinsame Trägerschaft
Art. 11 IRV · Anwendbares Recht
1. Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
2. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen.