Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.3 IRV CH-TG

Art. 1 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) - Zweck und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
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Art. 1 IRV · Zweck und Geltungsbereich

1. Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.

2. Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den Bereichen gemäss Art. 48a der Bundesverfassung.

3. Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen Aufgabenbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.

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