613.11
FAV
CH-TG
§ 8 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Ausserordentliche Beiträge
Verfahren
§ 8 FAV · Ausserordentliche Beiträge
1. Gesuche für ausserordentliche Beiträge im Sinne von § 8 Abs. 4 FAG sind bis Ende Juli bei der Finanzverwaltung einzureichen. Die Gesuche sind zu begründen und die Belastungen sind zu belegen.
2. Das Departement entscheidet bis spätestens Ende November.