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613.11 FAV CH-TG

§ 8 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Ausserordentliche Beiträge

Verfahren
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§ 8 FAV · Ausserordentliche Beiträge

1. Gesuche für ausserordentliche Beiträge im Sinne von § 8 Abs. 4 FAG sind bis Ende Juli bei der Finanzverwaltung einzureichen. Die Gesuche sind zu begründen und die Belastungen sind zu belegen.

2. Das Departement entscheidet bis spätestens Ende November.

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