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613.11 FAV CH-TG

§ 7 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Ordentliche Beiträge

Verfahren
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§ 7 FAV · Ordentliche Beiträge

1. Das Departement entscheidet bis Ende August des Beitragsjahres über die ordentlichen Beitragsleistungen im Rahmen des Ressourcen- und Lastenausgleichs. Ausgenommen sind Beiträge gemäss § 8 Abs. 4 FAG.

2. Die Beiträge der Gemeinden sind 30 Tage nach Eröffnung des Entscheides fällig. Die Auszahlungen an die Gemeinden erfolgen in der Regel spätestens bis Ende November.

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