613.11
FAV
CH-TG
§ 7 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Ordentliche Beiträge
Verfahren
§ 7 FAV · Ordentliche Beiträge
1. Das Departement entscheidet bis Ende August des Beitragsjahres über die ordentlichen Beitragsleistungen im Rahmen des Ressourcen- und Lastenausgleichs. Ausgenommen sind Beiträge gemäss § 8 Abs. 4 FAG.
2. Die Beiträge der Gemeinden sind 30 Tage nach Eröffnung des Entscheides fällig. Die Auszahlungen an die Gemeinden erfolgen in der Regel spätestens bis Ende November.