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613.11 FAV CH-TG

§ 6 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Lastenausgleich für Sozialhilfekosten

Ressourcen- und Lastenausgleich
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§ 6 FAV · Lastenausgleich für Sozialhilfekosten

1. Gemeinden, deren Sozialhilfekosten pro Einwohner mehr als 120 % des kantonalen Durchschnittes betragen, erhalten nach einem Index abgestufte Beiträge. Die Indexierung erfolgt in Schritten von 5 Prozentpunkten ab 120 %. Der maximale Ausgleich pro Gemeinde wird auf die Hälfte ihrer durchschnittlichen Sozialhilfekosten begrenzt.

2. Der Regierungsrat legt die Indexierung und den Wert des Indexpunktes periodisch fest (Anhang).

3. Die im Sinne von § 9 Abs. 2 FAG massgebenden Sozialhilfekosten berechnen sich aus dem Mittel der Sozialhilfekosten der letzten drei Jahre dividiert durch die Einwohnerzahl des letzten Jahres.

4. Zu den Sozialhilfekosten zählt auch der Nettoaufwand für die Alimentenbevorschussung.

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