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613.11 FAV CH-TG

§ 5 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Besondere Belastungsfaktoren

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§ 5 FAV · Besondere Belastungsfaktoren

1. Als besondere Belastungsfaktoren im Sinne von § 8 Abs. 4 FAG gelten insbesondere hohe Aufwendungen aus der Korrektion und dem Unterhalt von Bächen, der Erstellung, dem Unterhalt und der Sanierung von Strassen, der Erstellung der amtlichen Vermessung, dem Erhalt und der Pflege von Kultur-, Natur- und Landschaftsschutzobjekten, der Beseitigung von Folgen eines Naturereignisses oder eines anderen aussergewöhnlichen Schadensereignisses.

2. Beiträge können nur Gemeinden mit einer überdurchschnittlichen Steuerbelastung geltend machen. Zur Beitragsbemessung werden insbesondere die Entwicklung der Gemeindefinanzkennzahlen im Vergleich zu den Mittelwerten aller Gemeinden sowie die finanziellen Aussichten beigezogen.

3. Beitragsleistungen unter diesem Titel gelten für den Kanton als gebundene Ausgaben.

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