613.11
FAV
CH-TG
§ 4 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Struktureller Lastenausgleich
Ressourcen- und Lastenausgleich
§ 4 FAV · Struktureller Lastenausgleich
1. Gemeinden, deren Bevölkerungsdichte weniger als 50 Prozent des kantonalen Durchschnitts beträgt, erhalten nach einem Index abgestufte Beiträge. Die Indexierung erfolgt in Schritten von je 3 Prozentpunkten ab 50 %.
2. Der Regierungsrat legt die Indexierung und den Wert des Indexpunktes periodisch fest (Anhang).