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613.11 FAV CH-TG

§ 4 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Struktureller Lastenausgleich

Ressourcen- und Lastenausgleich
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§ 4 FAV · Struktureller Lastenausgleich

1. Gemeinden, deren Bevölkerungsdichte weniger als 50 Prozent des kantonalen Durchschnitts beträgt, erhalten nach einem Index abgestufte Beiträge. Die Indexierung erfolgt in Schritten von je 3 Prozentpunkten ab 50 %.

2. Der Regierungsrat legt die Indexierung und den Wert des Indexpunktes periodisch fest (Anhang).

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