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613.11 FAV CH-TG

§ 3a Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Maximale Abgeltung für Zentrumsfunktion

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§ 3a FAV · Maximale Abgeltung für Zentrumsfunktion

1. Die Erhöhung der Mindestausstattung durch die Abgeltung der Zentrumsfunktion darf im Sinne von § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden (FAG) maximal Fr. 170 pro Einwohner betragen.

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