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613.11 FAV CH-TG

§ 3 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Steuerkraft, statistische Grundlagen

Ressourcen- und Lastenausgleich
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§ 3 FAV · Steuerkraft, statistische Grundlagen

1. Für die Festlegung der Steuerkraft ist die Statistik «Staatssteuer-Ertrag» massgebend.

2. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Statistik «Wohnbevölkerung der Gemeinden am 31. Dezember» massgebend.

3. Massgebend für die Sozialhilfekosten ist die kantonale Statistik «Öffentliche Sozialhilfe der Gemeinden».

4. Für die Berechnung des strukturellen Lastenausgleichs wird die Landfläche gemäss Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik verwendet.

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