613.11
FAV
CH-TG
§ 2 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Gemeindereorganisation
Zweck und Gegenstand
§ 2 FAV · Gemeindereorganisation
1. Das Departement für Finanzen und Soziales entscheidet in Übereinstimmung mit dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft über Beiträge bei der Bildung oder beim Zusammenschluss von Politischen Gemeinden.
2. Die Zusicherung eines Beitrages steht unter dem Vorbehalt, dass der Grosse Rat die geplante Gemeindebildung beschliesst.