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613.11 FAV CH-TG

§ 12 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Wirkungsüberprüfung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 12 FAV · Wirkungsüberprüfung

1. Die Wirkung des Finanzausgleichs wird alle vier bis sechs Jahre überprüft.

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