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613.11 FAV CH-TG

§ 10 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Gemeindefinanzstatistik

Verfahren
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§ 10 FAV · Gemeindefinanzstatistik

1. Die Gemeinden reichen der Finanzverwaltung des Kantons Thurgau bis spätestens Ende Juli die vollständigen Jahresrechnungen des Vorjahres sowie die daraus resultierenden Kennzahlen ein.

2. Kennzahlen sind insbesondere diejenigen gemäss Empfehlung der Konferenz der Kantonalen Aufsichtsstellen über die Gemeindefinanzen (Selbstfinanzierungsgrad, Selbstfinanzierungsanteil, Kapitaldienstanteil, Zinsbelastungsanteil, Nettoschuld oder Nettovermögen pro Einwohner, Bruttoverschuldungsanteil, Nettoverschuldungsquotient, Investitionsanteil und Bilanzüberschussquotient).

3. Die Gemeindefinanzstatistik erscheint in der Regel Ende August.

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