613.11
FAV
CH-TG
§ 1 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Beiträge des Kantons
Zweck und Gegenstand
§ 1 FAV · Beiträge des Kantons
1. Die Höhe des Beitrages des Kantons für den Ressourcen- und Lastenausgleich wird jährlich im Voranschlag als Prognose festgelegt. Die gesamten Beitragsleistungen resultieren aus den festgelegten Parametern und gelten damit als gebundene Ausgabe.