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613.11 FAV CH-TG

§ 1 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Beiträge des Kantons

Zweck und Gegenstand
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§ 1 FAV · Beiträge des Kantons

1. Die Höhe des Beitrages des Kantons für den Ressourcen- und Lastenausgleich wird jährlich im Voranschlag als Prognose festgelegt. Die gesamten Beitragsleistungen resultieren aus den festgelegten Parametern und gelten damit als gebundene Ausgabe.

Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Beiträge des Kantons § 2 FAV →

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