613.1
FAG
CH-TG
§ 9 Gesetz über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden (FAG) - Lastenausgleich für Sozialhilfekosten
Lastenausgleich
§ 9 FAG · Lastenausgleich für Sozialhilfekosten
1. Den Politischen Gemeinden werden übermässige Belastungen durch Sozialhilfekosten teilweise ausgeglichen.
2. Die Bemessung erfolgt anhand des Durchschnitts der Sozialhilfekosten pro Einwohner der dem Berechnungsjahr vorangehenden drei Jahre im Verhältnis zum kantonalen Mittel. Beiträge werden ab einer Überschreitung von 120 Prozent des Durchschnitts abgestuft geleistet. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.