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613.1 FAG CH-TG

§ 8 Gesetz über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden (FAG) - Struktureller Lastenausgleich

Lastenausgleich
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§ 8 FAG · Struktureller Lastenausgleich

1. Den Politischen Gemeinden werden die finanziellen Belastungen, die durch besondere strukturelle Verhältnisse entstehen, teilweise ausgeglichen.

2. Die Bemessung erfolgt nach der Anzahl Einwohner pro Hektare Landfläche im Verhältnis zum kantonalen Durchschnitt.

3. Politische Gemeinden, deren Bevölkerungsdichte weniger als 50 Prozent des Durchschnitts beträgt, erhalten abgestufte Beiträge. Die Beitragsleistungen werden aufgrund des durchschnittlichen Steuerfusses der betreffenden Gemeinde des laufenden und der zwei vorangehenden Jahre gewichtet. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

4. Der Regierungsrat kann besondere Belastungsfaktoren zusätzlich berücksichtigen.

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