613.1
FAG
CH-TG
§ 6 Gesetz über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden (FAG) - Zentrumsgemeinden
Ressourcenausgleich
§ 6 FAG · Zentrumsgemeinden
1. Den kantonalen und regionalen Zentren gemäss kantonalem Richtplan wird bei der Berechnung der Mindestausstattung und der horizontalen Abschöpfung die Steuerkraft pro Einwohner reduziert.
2. Die Reduktion gemäss Abs. 1 beträgt für kantonale Zentren 12 Prozent und für regionale Zentren 6 Prozent der durchschnittlichen kantonalen Steuerkraft. Insgesamt darf die dadurch erhöhte Mindestausstattung pro Gemeinde Fr. 150 bis Fr. 200 pro Einwohner nicht übersteigen. Der Regierungsrat legt den genauen Wert fest.