613.1
FAG
CH-TG
§ 4 Gesetz über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden (FAG) - Mindestausstattung
Ressourcenausgleich
§ 4 FAG · Mindestausstattung
1. Die vom Kanton gewährleistete Mindestausstattung einer Politischen Gemeinde beträgt 80 bis 84 Prozent der durchschnittlichen kantonalen Steuerkraft pro Einwohner.
2. Der Regierungsrat legt die Höhe der Mindestausstattung fest.