Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.1 FAG CH-TG

§ 4 Gesetz über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden (FAG) - Mindestausstattung

Ressourcenausgleich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 FAG · Mindestausstattung

1. Die vom Kanton gewährleistete Mindestausstattung einer Politischen Gemeinde beträgt 80 bis 84 Prozent der durchschnittlichen kantonalen Steuerkraft pro Einwohner.

2. Der Regierungsrat legt die Höhe der Mindestausstattung fest.

← § 3 FAG Gesetz über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden (FAG) - Zweck § 5 FAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →