613.1
FAG
CH-TG
§ 3 Gesetz über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden (FAG) - Sonderbeiträge
Zweck und Gegenstand
§ 3 FAG · Sonderbeiträge
1. An den Zusammenschluss von Politischen Gemeinden können einmalig Beiträge gewährt werden, wenn durch die Reorganisation der Finanzausgleich entlastet wird.