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613.1 FAG CH-TG

§ 3 Gesetz über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden (FAG) - Sonderbeiträge

Zweck und Gegenstand
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§ 3 FAG · Sonderbeiträge

1. An den Zusammenschluss von Politischen Gemeinden können einmalig Beiträge gewährt werden, wenn durch die Reorganisation der Finanzausgleich entlastet wird.

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