613.1
FAG
CH-TG
§ 16 Gesetz über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden (FAG) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16 FAG · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.