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613.1 FAG CH-TG

§ 16 Gesetz über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden (FAG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 16 FAG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

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