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613.1 FAG CH-TG

§ 14 Gesetz über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden (FAG) - Übergangsregelung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 14 FAG · Übergangsregelung

1. Die mit dieser Gesetzesänderung verbundene Erhöhung der horizontalen Abschöpfung gemäss § 5 wird den betroffenen Gemeinden im ersten Jahr nach Inkraftsetzung zu einem Viertel, im zweiten Jahr zur Hälfte und im dritten Jahr zu drei Vierteln in Rechnung gestellt.

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