613.1
FAG
CH-TG
§ 14 Gesetz über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden (FAG) - Übergangsregelung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14 FAG · Übergangsregelung
1. Die mit dieser Gesetzesänderung verbundene Erhöhung der horizontalen Abschöpfung gemäss § 5 wird den betroffenen Gemeinden im ersten Jahr nach Inkraftsetzung zu einem Viertel, im zweiten Jahr zur Hälfte und im dritten Jahr zu drei Vierteln in Rechnung gestellt.