613.1
FAG
CH-TG
§ 12 Gesetz über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden (FAG) - Kontrolle
Verfahren
§ 12 FAG · Kontrolle
1. Der Kanton führt eine Gemeindefinanzstatistik. Die Politischen Gemeinden liefern ihm dafür ihre vollständigen Jahresrechnungen und, soweit nötig, ergänzendes Zahlenmaterial.
2. Bei ungünstiger Entwicklung der Finanzlage einer Politischen Gemeinde kann ihr das Departement nach vorheriger Anhörung und Beratung Auflagen erteilen. Werden diese nicht erfüllt, können Finanzausgleichsbeiträge gekürzt werden.