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613.1 FAG CH-TG

§ 11 Gesetz über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden (FAG) - Mindestleistungen

Verfahren
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§ 11 FAG · Mindestleistungen

1. Auszahlungen an Politische Gemeinden und Beitragsleistungen an den Kanton gemäss diesem Gesetz erfolgen nur, wenn sie mindestens Fr. 1'000 betragen.

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