613.1
FAG
CH-TG
§ 1 Gesetz über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden (FAG) - Zweck
Zweck und Gegenstand
§ 1 FAG · Zweck
1. Der Finanzausgleich mildert die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Belastung der Politischen Gemeinden. Den Politischen Gemeinden wird ein Minimum an frei verfügbaren Mitteln gewährt.