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613.1 FAG CH-TG

§ 1 Gesetz über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden (FAG) - Zweck

Zweck und Gegenstand
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§ 1 FAG · Zweck

1. Der Finanzausgleich mildert die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Belastung der Politischen Gemeinden. Den Politischen Gemeinden wird ein Minimum an frei verfügbaren Mitteln gewährt.

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