611.21
CH-TG
§ 1 Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse - Verpflichtung zur Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen
§ 1 Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse · Verpflichtung zur Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen
1. Die kantonale Verwaltung und diejenigen Einheiten, die gemäss Art. 13a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchführen, beauftragen die für die Revision und Kontrolle zuständige Behörde oder eine unabhängige Stelle im Sinne von Art. 13d Abs. 1 lit. a oder lit. b GlG mit der Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen.
2. Zu den Einheiten gemäss Abs. 1 gehören insbesondere
1. selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons
2. Politische Gemeinden
3. Schulgemeinden
4. Zweck- und Gemeindeverbände