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§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesbeschlusses über die Sperrung und die Freigabe von Krediten im Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Kreditsperrungsbeschluss, KSB) - Ausnahmen

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§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesbeschlusses über die Sperrung und die Freigabe von Krediten im Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Kreditsperrungsbeschluss, KSB) · Ausnahmen

1. Ausgenommen sind Beiträge, die im Gesetz abschliessend umschrieben sind.

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