611.14
KSBABCDBC
CH-TG
Geltungsbereich (KSB)
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
Gesetzestext (3 Artikel)
§ 1 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesbeschlusses über die Sperrung und die Freigabe von Krediten im Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Kreditsperrungsbeschluss, KSB) - Geltungsbereich
Originalquelle öffnen
1. Soweit Bundesbeiträge aufgrund des Kreditsperrungsbeschlusses gekürzt werden, findet kein Ausgleich durch höhere Kantonsbeiträge statt.
2. Ist die Höhe der Kantonsbeiträge von jener der Bundesbeiträge abhängig, wird eine entsprechende Kürzung vorgenommen.
3. Beitragskürzungen gehen zu Lasten der Leistungsempfänger.
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesbeschlusses über die Sperrung und die Freigabe von Krediten im Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Kreditsperrungsbeschluss, KSB) - Ausnahmen
Originalquelle öffnen
1. Ausgenommen sind Beiträge, die im Gesetz abschliessend umschrieben sind.