611.11
LSVATTLPFHV
CH-TG
§ 39 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Controlling
Finanzielle Führung
§ 39 FHV · Controlling
1. Die Departemente und die Staatskanzlei stellen in ihrem Verantwortungsbereich ein systematisches Controlling sicher.
2. Mitte Jahr legt die Finanzverwaltung dem Regierungsrat ein Finanz- und Projektcontrolling zur Genehmigung vor.
3. Ende Jahr legen das Personalamt und die Finanzverwaltung dem Regierungsrat ein Personal- und Projektcontrolling zur Genehmigung vor.