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611.11 LSVATTLPFHV CH-TG

§ 39 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Controlling

Finanzielle Führung
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§ 39 FHV · Controlling

1. Die Departemente und die Staatskanzlei stellen in ihrem Verantwortungsbereich ein systematisches Controlling sicher.

2. Mitte Jahr legt die Finanzverwaltung dem Regierungsrat ein Finanz- und Projektcontrolling zur Genehmigung vor.

3. Ende Jahr legen das Personalamt und die Finanzverwaltung dem Regierungsrat ein Personal- und Projektcontrolling zur Genehmigung vor.

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