611.11
LSVATTLPFHV
CH-TG
§ 2 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Neue und gebundene Ausgaben
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 FHV · Neue und gebundene Ausgaben
1. Das Departement nimmt Stellung zu Fragen betreffend neue oder gebundene Ausgaben.
2. Der Regierungsrat bezeichnet im Budget und soweit möglich bereits im Finanz- und Aufgabenplan die neuen Ausgaben.