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611.11 LSVATTLPFHV CH-TG

§ 2 Finanzhaushaltsverordnung (FHV) - Neue und gebundene Ausgaben

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 FHV · Neue und gebundene Ausgaben

1. Das Departement nimmt Stellung zu Fragen betreffend neue oder gebundene Ausgaben.

2. Der Regierungsrat bezeichnet im Budget und soweit möglich bereits im Finanz- und Aufgabenplan die neuen Ausgaben.

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