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611.1 FHG CH-TG

§ 97 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Besondere Aufträge und Beratung

Finanzkontrolle - Aufgaben
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§ 97 FHG · Besondere Aufträge und Beratung

1. Der Grosse Rat, die Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission des Grossen Rats, der Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei, das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen oder sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.

2. Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms oder ihre Unabhängigkeit gefährdet werden könnte.

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