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611.1 FHG CH-TG

§ 83 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Finanzverwaltung

Organisation des Finanzwesens
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§ 83 FHG · Finanzverwaltung

1. Die Finanzverwaltung ist insbesondere zuständig für

1. die Rechnungslegung, wobei sie Weisungen erlassen kann, soweit deren Erlass nicht dem Regierungsrat oder dem Departement für Finanzen und Soziales zusteht

2. die Organisation zur Erstellung von Budget und Finanzplan, der Jahresrechnung, des Geschäftsberichts und der Controllingberichte

3. die Beratung der Departemente und der Staatskanzlei in Finanzfragen

4. die Organisation und Koordination des IKS für den Finanzhaushalt

5. die administrative Führung der Beteiligungen

6. die Erstellung der Finanzstatistik

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