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611.1 FHG CH-TG

§ 71 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Aufbewahrung der Belege

Finanzielle Führung - Buchführung
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§ 71 FHG · Aufbewahrung der Belege

1. Die Organe und unselbständigen Anstalten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung digital während mindestens 10 Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende oder anderslautende Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung, insbesondere im Gesetz über Aktenführung und Archivierung (ArchivG), sowie in den durch das ArchivG stipulierten Registraturplänen.

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