§ 7 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung
§ 7 FHG · Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung
1. Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Vermehrungen (Erträge) und Verminderungen (Aufwände) des staatlichen Vermögens aus.
2. Zu den Aufwänden der Erfolgsrechnung gehören
1. Personalaufwände
2. Sach- und übrige Betriebsaufwände
3. Abschreibungen des Verwaltungsvermögens
4. Finanzaufwände
5. Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen
6. Transferaufwände
7. durchlaufende Beiträge
8. ausserordentliche Aufwände
9. Aufwände aufgrund interner Verrechnungen
3. Zu den Erträgen der Erfolgsrechnung gehören
1. Fiskalerträge
2. Erträge aus Regalien und Konzessionen
3. Entgelte
4. verschiedene Erträge
5. Finanzerträge
6. Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen
7. Transfererträge
8. durchlaufende Beiträge
9. ausserordentliche Erträge
10. Erträge aufgrund interner Verrechnungen
4. Der Bilanzüberschuss/-fehlbetrag wird durch den Saldo der Erfolgsrechnung verändert.