611.1
FHG
CH-TG
§ 4 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
§ 4 FHG · Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
1. Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren.
2. Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer gesetzlichen Grundlage und eines Kredits.
3. Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.