611.1
FHG
CH-TG
§ 3 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Finanz- und Verwaltungsvermögen
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
§ 3 FHG · Finanz- und Verwaltungsvermögen
1. Das Finanzvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2. Das Verwaltungsvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.