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611.1 FHG CH-TG

§ 3 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Finanz- und Verwaltungsvermögen

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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§ 3 FHG · Finanz- und Verwaltungsvermögen

1. Das Finanzvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

2. Das Verwaltungsvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

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