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611.1 FHG CH-TG

§ 2 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen - Ziele und Geltungsbereich
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§ 2 FHG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für folgende Organe und unselbständige Anstalten

1. den Grossen Rat

2. den Regierungsrat

3. die richterlichen Behörden

4. die kantonale Verwaltung einschliesslich unselbständiger Anstalten (Verwaltungseinheiten)

5. die staatlichen Kommissionen

2. Es gilt vorbehältlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen für selbständige Anstalten sowie für andere Behörden und Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts.

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