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554.511 GastV CH-TG

§ 9 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Verlust des Prüfungs- und Fähigkeitsausweises

Wirteprüfung, Anerkennung von Ausweisen
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§ 9 GastV · Verlust des Prüfungs- und Fähigkeitsausweises

1. Bei Verlust des Prüfungsausweises gemäss bisherigem Gastgewerberecht kann beim Departement eine Bestätigung über das erfolgreiche Bestehen der Wirteprüfung beantragt werden.

2. Bei Verlust eines Fähigkeitsausweises gemäss geltendem Gastgewerberecht kann bei Gastro Thurgau eine Bestätigung über das erfolgreiche Erlangen des Fähigkeitsausweises verlangt werden.

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