Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
554.511 GastV CH-TG

§ 8 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Prüfungsgebühr

Wirteprüfung, Anerkennung von Ausweisen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 GastV · Prüfungsgebühr

1. Die Prüfungsgebühr wird in Absprache mit dem Departement festgelegt und direkt von Gastro Thurgau erhoben. Sie beträgt pro Prüfung höchstens Fr. 500.

← § 7 GastV Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Zuständigkeit § 9 GastV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →