554.511
GastV
CH-TG
§ 7 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Fähigkeitsausweis, Prüfungsordnung
Wirteprüfung, Anerkennung von Ausweisen
§ 7 GastV · Fähigkeitsausweis, Prüfungsordnung
1. Nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung wird der Fähigkeitsausweis für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit im Kanton Thurgau ausgestellt.
2. Gastro Thurgau regelt in Absprache mit dem Departement die Einzelheiten für die Anmeldung zur Prüfung sowie die Organisation, die Durchführung und die Bewertung der Prüfung.