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554.511 GastV CH-TG

§ 5 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Durchführung der Prüfung

Wirteprüfung, Anerkennung von Ausweisen
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§ 5 GastV · Durchführung der Prüfung

1. Der Kantonalverband für Hotellerie und Restauration (Gastro Thurgau) führt die Prüfung über die Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen für das Führen eines Gastgewerbebetriebes sowie der Grundsätze der Suchprävention im Auftrag des Kantons Thurgau durch.

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