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554.511 GastV CH-TG

§ 4 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Mitteilung

Zuständigkeit, Bewilligungsverfahren
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§ 4 GastV · Mitteilung

1. Bewilligungserteilungen und Wechsel der verantwortlichen Person sind dem Departement und dem kantonalen Laboratorium mitzuteilen.

2. Die Politische Gemeinde und das kantonale Laboratorium teilen sich gegenseitig Beanstandungen in lebensmittelpolizeilicher Hinsicht mit.

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