554.511
GastV
CH-TG
§ 38 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Erstmalige Abgabenerhebung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38 GastV · Erstmalige Abgabenerhebung
1. Für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden patent- oder bewilligungspflichtigen Betriebe, die gebrannte Wasser verkaufen, vermitteln oder ausschenken, ist die Abgabe gemäss § 29 und § 30 zu erheben.
2. § 31 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.