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554.511 GastV CH-TG

§ 38 Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung (GastV) - Erstmalige Abgabenerhebung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 38 GastV · Erstmalige Abgabenerhebung

1. Für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden patent- oder bewilligungspflichtigen Betriebe, die gebrannte Wasser verkaufen, vermitteln oder ausschenken, ist die Abgabe gemäss § 29 und § 30 zu erheben.

2. § 31 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.

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